AGB der Firma Greiner Glasinstrumente GmbH (für Händler)
Privatkunden beachten bitte die AGB für Privatkunden unter
Hinweis !
1. Allgemeines
1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Wir schließen Lieferverträge nur zu diesen AGB ab,
die ohne erneuten Hinweis auch für unsere weiteren Geschäfte mit dem Kunden gelten.
Entgegenstehende AGB erkennen wir auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht an.
Auf Vereinbarungen mit uns, Lieferfristen, Eigenschaftszusicherungen und Übernahme
von Garantien oder Einstandsverpflichtungen kann sich der Kunde nur bei schriftlicher
Bestätigung durch uns berufen. Zu diesen Geschäftsbedingungen gehören auch
die im Anschluss abgedruckten Anmerkungen.
1.2 (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend.
Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die
für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den
Kunden sind außer mit unstreitigen Gegenforderungen unzulässig.
1.4 Konventionalstrafen werden von uns grundsätzlich nur annerkannt, wenn wir
diesen bei der Auftragsbestätigung schriftlich zugestimmt haben.
1.5 (Eil-/Kleinaufträge) Bei Lieferung innerhalb von 8 Tagen oder Auftragswerten bis
500,-€ gilt die Auftragsbestätigung gleichzeitig als Rechnung
(beigefügter Durchschlag).
1.3 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unsere
Firma in Lemgo, Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten ist Amtsgericht
Lemgo, bzw. Landgericht Detmold.
Anwendbar ist das deutsches Recht unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts
(CISG).
2.1. Der Kunde trägt Transport- und Versicherungskosten (2 % des Warenwerts) bis zum
Lieferort sowie die Kosten der Verpackung.
2.2 Vereinbarte Stückzahlen erlauben Mehr- oder Minderlieferungen von ±10 %.
Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen 12 Monaten abzunehmen, wobei wir den
Rest der Abrufmenge nach Fristablauf an den Kunden ausliefern können.
2.3 Nimmt der Kunde versandbereite oder versandte Ware nicht fristgerecht ab,
so können wir sie unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf
seine Kosten in einem Lagerhaus einlagern lassen oder anderweitig entsprechend
Ziff. 5.5
veräußern.
3. Lieferzeiten, Verzug
3.1 Lieferzeiten gelten nur annähernd und laufen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung
beim Kunden, frühestens jedoch nach Klärung der technischen Vorfragen und Eingang
vom Kunden zu stehender Anzahlungen und Unterlagen und enden mit Versandaufgabe.
Fristüberschreitungen bis zu 2 Wochen haben keine Rechtsfolgen.
3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Umstände wie Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte
Belieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderte zusätzliche oder
geänderte Leistungen verlängern die Lieferzeiten entsprechend und befreien uns
bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
3.3 Wir kommen auch bei festen Zeitvereinbarungen nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug.
Verzugsfolgeansprüche des Kunden erfordern zusätzlich die
schriftliche Setzung einer
angemessenen Nachfrist nach Verzugseintritt. Wir haften nur für durch uns oder unsere
Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden. Die Haftung ist auf die
10% des Auftragswertes begrenzt.
4.1 Preise gelten ab Werk. Rechnungen sind fällig innerhalb eines Monats nach Absendung
netto oder in 10 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel und Schecks nehmen wir nur auf Kosten des
Kunden nur erfüllungshalber an. Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden
können wir Barzahlung, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
4.2 Wir können gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen
Preisaufschlag im Verhältnis unserer Kostensteigerung (auch bei Steuererhöhungen)
zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung verlangen. Der Kunde kann bei
Erhöhungen über 15% zurücktreten . Bei Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
Änderungen vereinbarter Maße, Zahlen usw. können wir
nachberechnen.
4.3 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware beträgt unsere Entschädigung
30% des Rechnungsbetrages.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung
unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Tilgung unserer weiter bei Lieferung
offenen Forderungen gegen den Kuroden, wenn dieser Vollkaufmann ist. Der Kunde darf die
Lieferware vor Bezahlung mit anderen Sachen nur verbinden, wenn diese nicht mit Rechten
Dritter belastet sind.
5.2 Eine Bearbeitung der Lieferware erfolgt kostenlos für uns. Verlieren wir durch
Verbindung unser Eigentum an der Lieferware, so werden wir im Verhältnis der Werte der
Lieferware und der neu gebildeten Ware Miteigentümer an letzterer. Vorbehaltsware verwahrt
der Kunde für uns unentgeltlich.
5.3 Er darf unsere Vorbehaltsware (Ziff. 5.1 u. 5.2) im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur veräußern, wenn seine Ansprüche aus der
Veräußerung nicht vorher abgetreten, gepfändet, sonst wie belastet oder mit
Gegenforderungen seines Kunden aufrechenbar sind und kein Zahlungsverzug uns gegenüber
besteht. Er tritt uns alle Ansprüche aus der Veräußerung gegen seine Kunden
oder auf Bevorschussung dieser Ansprüche gegen Factoring-Banken in Höhe
unserer Forderungen (Ziff. 5.1 S. 1), im Fall kollidierender Vorausabtretungen
gemäß unserem Lieferanteil, zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde
Vorbehaltsware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt
und den abgetretenen Teilbetrag (unter Ausschluss einer Einziehungsbefugnis des Kunden)
direkt an uns ausbezahlt.
5.4 Die Vorausabtretung betreffende Zahlungseingänge muss der Kunde für uns
gesondert verwahren und zur Tilgung unserer Forderungen verwenden. Die Forderungen um mehr
als 20% übersteigende Sicherheiten geben wir auf Wunsch frei.
5.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden, auch aus früheren Lieferungen, können wir noch
bei ihm befindliche Vorbehaltsware herausverlangen, ausbauen oder deren
Weiterveräußerung untersagen; weiter können wir Offenlegung der abgetretenen
Forderungen gem. Ziff. 5.3 verlangen und deren Einziehung verbieten. Rücknahme oder
Verwertung von Vorbehaltsware erfolgt zum Schätzwert und entsprechender Gutschrift.
6.1 Nur unsere gegenüber Kunden ausdrücklich und schriftlich abgegebene
Eigenschaftszusicherungen oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften
und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine
Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt
der Kunde die Ware für besondere Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit
- auch hinsichtlich der Produktsicherheit - dazu vorher prüfen, besonders, ob sie
alle einschlägigen technischen oder behördlichen Vorschriften erfüllt.
Ohne vorherige Prüfung sind aus Nichteignung resultierende Ersatzansprüche
ausgeschlossen. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht
für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen
und haben insoweit auch keine besondere Prüfpflicht. Bei Erzeugnissen in nicht
eichfähiger Ausführung sind Abweichungen innerhalb der doppelten Eichfehlergrenzen
noch vertragsgerecht.
6.2 Der Kunde verliert seine Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen
Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht
sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder
Weiterveräußerung, auch auf Produktsicherheit, überprüft und uns
Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitteilt. Im übrigen verjähren
diese Ansprüche (auch bei verdeckten Mängeln) innerhalb von 6 Monaten nach
Lieferung.
6.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir vorbehaltlich Ziff. 6.2 zunächst nur
verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen Beseitigungsfrist durch den Kunden und nach
unserer Wahl die Lieferwaren oder abgrenzbare Warenteile kostenlos nachzubessern,
auszutauschen oder nachzuliefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes, wie wegen fehlerhafter Herstellungsart, schlechten Materials oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar sind. Erst bei unbegründeter Ablehnung,
Fehlschlagens oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen
kann der Kunde Wandlung oder Minderung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
Schadenersatz Verlangen. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Kunde
uns bei Vertragsabschluß ausdrücklich auf ihre mögliche Gefahr hinweist
und wir darauf eine besondere Einstandeverpflichtung übernehmen.
6.4 Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, wie aus positiver Forderungsverletzung,
unerlaubter Handlung (insbesondere Produkthaftung) oder sonstigen Rechtsgründen
(wie Beratung, Bedienungsanleitungen, Wartung, Verschulden bei Vertragsschluss)
bestehen gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren
Geschäftsführern oder Erfüllungngsgehilfen. Die Ansprüche sind auf
den bei Vertragsabschluß vom Kunden ausdrücklich erklärten und von uns
voraussehbaren Umfang beschränkt.
6.5 Gewährleistung oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf
unsachgemäßer Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch den Kunden
oder Dritte oder auf normaler Abnutzung (besonders bei Verschleißteilen) oder
Transportschaden beruhen.
6.6 Gewährleistung und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige
Mangelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren
mit dem Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstands.
6.7 Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese
für die Dauer von 3 Jahren nach Lieferung beschränkt.
7.1 Für von uns bereitgestellte Formen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen,
Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen
Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen.
Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst
produzieren oder produzieren lassen.
7.2 Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und
Mustern liefern haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung
gewerbliche Schatzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt
uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.
7.3 Von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen
bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz
übernommen hat.
7.4 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen
hat der Kunden Dritten gegenüber geheim zu halten.
Stand 22.01.2001
Alle Preis im Internet
sind mit Mehrwertsteuer, aber ohne Verpackung und Versandkosten.
Es
gelten folgende Stafflung falls Mindermengenzuschläge erhoben werden auf
Ausführungen die nicht oft verlangt werden und mit dem Zusatz s hinter den
Katalognummern gekennzeichnet sind:
Mindermengenzuschlag
Stückpreis
< 15€
15 - 55 €
> 55 €
MMZ für 1-3 Stück
100 %
60 %
30 %
MMZ für 4-6 Stück
70 %
40 %
20 %
MMZ für 7-9 Stück
30 %
20 %
10 %
Händler erhalten in den folgenden
Wiederverkaufsrabatt:
ab 200 €
10%
ab 500 €
15%
ab 1.000€
20%
ab 3.000€
25%
Jahresumsatz über
10.000 € Bonus in Höhe von 5%
Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und andere
öffentliche Forschungsanstalten erhalten einen Rabatt von 20% nach
entsprechenden Nachweis.