Mit Gültigkeit des Fernabsatzgesetzes ( ab
30.06.2000) weisen wir Verbraucher im Sinne des BGB auf folgende Umstände
hin:
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung (per Email, Fax oder Post) zustande (die automatisch
generierte Email gilt nicht als Auftragsbestätigung!)
Wir behalten uns vor, die versprochene Leistung im Falle ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen oder einen gleichwertigen
oder besseren Artikel zum gleichen Preis zu liefern.
Alle Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich
Versandkosten (derzeit 10 €).
Die Lieferung erfolgt sofort nach Auftragsbestätigung bzw. bei
Vorkasse nach Zahlungseingang. Ist die Ware nicht auf Lager, wird diese
entsprechend bestellt. Ist die Ware auf absehbare Zeit nicht lieferbar, werden
wir Sie über diesen Umstand informieren und das weitere Vorgehen
absprechen.
Bei Beanstandungen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist (derzeit 6 Monate ab Zugang der Ware) kontaktieren
sie uns bitte unter der oben aufgeführten Adresse. Wir werden dann mit
Ihnen das weitere Vorgehen absprechen. Eine weitergehende
Gewährleistung/Garantie als die gesetzlich vorgeschriebene wird nicht
gegeben.
Ansonsten gilt deutsches Recht.
Widerrufs-/Rückgaberecht Bei Verträgen über die
Lieferung von Waren, die Sie als Verbraucher Online per Fax oder
Telefon mit uns schließen, gilt folgendes:
Ihnen steht aufgrund des
Fernabsatzgesetzes ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu. Soweit Sie davon
Gebrauch machen, muss der Widerruf keine Begründung enthalten und schriftlich,
auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Tag der Eingangs der Ware bei Ihnen. Soweit wir unsere
gesetzlichen Informationspflichten nicht vollständig erfüllt haben, erlischt
das Widerrufsrecht spätestens vier Monate nach dem Eingang der Ware bei Ihnen.
Bitte beachten Sie, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn die
gelieferten Ware entsiegelt wurden oder es sich um Sonderanfertigungen
handelt, bzw. wenn die Ware entsprechende Gebrauchsspuren aufweist.
Sofern der Bestellwert mehr als
40 Euro beträgt, tragen wir die Kosten der Rücksendung. Bei Bestellungen bis
zu einem Betrag von 40 Euro sind Sie zur Erstattung der regelmäßigen Kosten
der Rücksendung verpflichtet, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der
bestellten entspricht.
Diese Widerrufsbelehrung muss zu
ihrer Wirksamkeit nicht gesondert von Ihnen unterzeichnet
werden.
Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen!
Ferner wird darauf hingewiesen, dass Verträge mit
Nicht-Verbrauchern nicht unter das Fernabsatzgesetz fallen.
Gesetz
über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit
der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe. Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1
Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von
Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung.
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln
auf Grund der Benutzung von Öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden,
als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere
Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.
§2
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des
Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn
des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weiter-
gehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt.
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung
zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens
bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei
muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder
Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-
nehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
§3
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
§ 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung
von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag
des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf
keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann
diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate
nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer
Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen
oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger
vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
3. zur Lieferung von Zeitungen. Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1
und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt
entsprechend.
§4
Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten
hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf
Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361 a. 361 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch
gemacht hat. Die Belehrung nach § 361 a Abs. 1 Satz 3
und 4 oder § 361 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361 a Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz
oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der
Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist
der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder
der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so
tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
(§ 361 a Abs. 2. § 361 b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§5
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§6
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000
hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen,
dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche und des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBI. l S. 333),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:
§13
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§14
Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine
Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen."
2. Nach § 241 wird folgender § 241 a eingefügt:
§241 a
Lieferung unbestellter Sachen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen
Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht
begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger
bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer
Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt
hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor. wenn
dem Verbraucher statt der bestellten eine nach
Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten
und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme
nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung
nicht zu tragen hat."
3. Im fünften Titel des zweiten Abschnitts des zweiten
Buchs werden nach § 361 folgende §§ 361 a und 361 b
eingefügt:
§361 a
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so
ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit
einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen
hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten
und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb
von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die
ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist. die auch Namen und
Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen
als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu
unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch
eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften
dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist.
entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1
bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers
verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte .Ware
nicht der bestellten entspricht. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht
ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine
anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die
Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung
einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem
Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert
zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht.
(3) Informationen oder Erklärungen sind dem
Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde
oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen
sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen
des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen
erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder
Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt
für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem
Unternehmer sinngemäß.
§361b
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 361 a kann, soweit
dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete
Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur
Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der
Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als
Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361 a Abs. 1 bestimmten
und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden.
die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361 a
Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden.
Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf
einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich."
4. In § 609 Abs. 2 wird die Angabe dreihundert Deutsche Mark" durch die Angabe 200 Euro" ersetzt.
5. In § 651 a Abs. 5 werden nach dem Wort Wirtschaft"
die Worte und Technologie" eingefügt.
6. §651 k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine
Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt
nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge
jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober
1994 auf 70 Millionen Deutsche Mark, für das
zweite Jahr auf 100 Millionen Deutsche Mark,
für das dritte Jahr auf 150 Millionen Deutsche
Mark, für das vierte, fünfte und sechste Jahr auf
200 Millionen Deutsche Mark und für die darauf
folgende Zeit auf 110 Millionen Euro begrenzen."
b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe einhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe
75 Euro" ersetzt.
7. In den neunten Titel des siebenten Abschnitts des
zweiten Buchs wird nach § 661 folgender § 661 a
eingefügt:
§661 a
Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und
durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis
gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu
leisten."
8. In § 676g Abs. 1 Satz 4 wird das Wort Unternehmen"
durch das Wort Unternehmern" ersetzt.
9. In das vierte Kapitel des zweiten Untertitels des
zehnten Titels des siebenten Abschnitts des zweiten
Buchs wird nach § 676g folgender § 676h eingefügt:
§676h
Missbrauch von Zahlungskarten
Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die
Verwendung von Zahlungskarten oder von deren
Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem
Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der
Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein
anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt.
gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend."
10. § 702 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur
bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des
Beherbergungspreises für einen Tag entspricht.
jedoch mindestens bis zu dem Betrage von 600 Euro
und höchstens bis zu dem Betrage von 3 500 Euro;
für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die
Stelle von 3 500 Euro der Betrag von 800 Euro."
11. In § 965 Abs. 2 Satz 2. § 973 Abs. 2 Satz 1 und § 974
Satz 1 wird jeweils die Angabe zehn Deutsche Mark"
durch die Angabe 10 Euro" ersetzt.
12. In § 971 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe eintausend
Deutsche Mark" durch die Angabe 500 Euro" ersetzt.
13. In § 978 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe einhundert
Deutsche Mark" durch die Angabe 50 Euro" ersetzt.
14. § 1059a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige
Personengesellschaft gleich."
15. In § 1612a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden
die Worte auf volle Deutsche Mark" jeweils durch
die Worte auf volle Euro" ersetzt.
16. In § 1640 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe 30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe 15 000 Euro" ersetzt.
17. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12 wird jeweils
die Angabe fünftausend Deutsche Mark" durch die
Angabe 3 000 Euro" ersetzt.
(2) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. l S. 2494, 1997 l S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
30. März 2000 (BGBI. l S. 330), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel 29a eingefügt:
Artikel 29a
Verbraucherschutz für besondere Gebiete
(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang
mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im
Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur
Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.
(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots,
einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen
geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird,
und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat.
(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen
Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das
Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten
liegt.
(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser
Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABI. EG Nr. L 95 S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994
zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
Aspekte von Verträgen über den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABI. EG
Nr.L280S.83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai ,1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (ABI. EG Nr. L 144 S. 19)."
2. In Artikel 36 werden nach dem Wort Kapitels" die
Wörter mit Ausnahme von Artikel 29a" eingefügt.
3. Dem Artikel 37 wird folgender Satz angefügt: Artikel 29a
findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung."
4. Artikel 229 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt der Vorschrift wird § 1 und
erhält folgende Überschrift:
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen".
b) Der Vorschrift wird folgender § 2 angefügt:
»§2
Übergangsvorschriften
zum Gesetz vom 27. Juni 2000
(1) Die §§ 241 a, 361 a. 361 b, 661 a und 676h des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.
(2) Das Bundesministerium der Justiz hat die
Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, rechtzeitig zum 1. Januar
2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle
Euro aufzurunden. § 1612a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist
eine Signatur im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABI. EG 2000 Nr. L 13 S. 12)."
(3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998
(BGBI. l S. 1242) werden
die Wörter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001"
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des AGB-Gesetzes
Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBI. l
S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBI. l S. 330), wird wie
folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst
nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist
nach § 361 a Abs. 1. § 361 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten;".
b) Nach Nummer 7 wird folgende -Nummer 8 angefügt:
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung
eines Vorbehalts des Verwenders, sich von
der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags
bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen,
wenn sich der Verwender nicht verpflichtet.
a) den Vertragspartner unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten."
2. In § 11 Nr. 15 Buchstabe b Satz 2 werden hinter dem
Wort unterschriebene" die Wörter oder gesondert
qualifiziert elektronisch signierte" eingefügt.
3. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
4. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite
Abschnitt.
5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
§ 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4
der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucher-
interessen (ABI. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen
sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren
oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
abgetreten werden."
6. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort Zivilprozessordnung" die Wörter und die §§ 23a, 23b und 25
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb"
eingefügt.
7. Nach § 21 wird folgender neuer Dritter Abschnitt
eingefügt:
Dritter Abschnitt
Sicherung der Anwendung
von Verbraucherschutzvorschriften
§22
Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem
Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der
Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem
Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften,
2. das Verbraucherkreditgesetz.
3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das Fernabsatzgesetz,
5. das Fernunterrichtsschutzgesetz.
6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur
Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABI. EG Nr. L 298
S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG
(ABI.EGNr.L202S.60).
7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über den Reisevertrag unter Einschluss der
Verordnung über die Informationspflichten von
Reiseveranstaltern und
9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und §§11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
§ 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der
Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren
oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen.
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
abgetreten werden.
(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht
geltend gemacht werden, wenn die Gelten€achung
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis
in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung
an.
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren
gelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
§22a
Verfahren zur Meldung
qualifizierter Einrichtungen an die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste
qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem
Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige
Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher
durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände
oder mindestens 75 natürliche Personen als Mit-
glieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass
Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die
Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift,
Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu
streichen, wenn
1. der Verein dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen
durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den
Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre
Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag
Dritten, die daran ein rechtliches Interessen haben,
dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste
gestrichen worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete
Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann
das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung
bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der
Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums
der Justiz."
8. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Vorschriften der §§2,10 und 11 dieses Gesetzes
sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden."
9. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses
Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:".
b) In Nummer 2 wird die Angabe §§ 5, 6 und 8
bis 12" durch die Angabe §§ 5. 6 und 8 bis 11
dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche"
ersetzt.
10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen
die in §§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bestimmten Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach
§ 22a eingetragen sind, wenn einem Antrag auf
Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei
Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem
30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines
Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die
Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach
Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände abgelehnt werden."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. l
S. 1474), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen
nach § 22a des AGB-Gesetzes oder in dem
Verzeichnis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABI. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle
des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch
auf Unterlassung nur geltend machen, soweit
der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die
wesentliche Belange der Verbraucher berührt
werden,".
2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter nach § 3
Abs. 1. 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" durch die Wörter nach § 361 a
Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften"
ersetzt, t
Artikel 5
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. l S. 2525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBI. l S. 1026), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen
dürfen weder vereinbart noch gefordert werden."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe (§ 3 Abs. 3
Nr. 1)" durch die Angabe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)"
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort Lehrgangsabschlusses" ein Komma und die Wörter
Angaben über die vereinbarten Zeitabstände
für die Lieferung des Fernlehrmaterials und
Hinweise auf begleitenden Unterricht" eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die
dem Teilnehmer durch die Nutzung von
Fernkommunikationsmitteln im Rahmen
des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie
über die üblichen Grundtarife, mit denen
der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6,
wobei nach der Angabe (§ 4)" die Wörter
und dessen Bedingungen und Einzelheiten"
eingefügt werden.
ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
wie folgt gefasst:
7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die
Kündigungsbedingungen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie
Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit
des begleitenden Unterrichts,".
bb) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
einschließlich der Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs
entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen
muss, hinausgehen.".
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht
nach § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
Abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des
Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes entsprechend."
b) Die Absätze 2. 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Abweichend von § 361 a Abs. 2 Satz 6 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der
Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur
Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten."
4. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die
§§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend."
5. In § 9 wird die Angabe § 4 Abs. 2" durch die Angabe
§ 4 Abs. 1" ersetzt.
6. In § 12 Abs. 3 wird das Wort kann" durch das Wort
soll" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil , zuletzt geändert
durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April
1976 (Bundesgesetzbl. l S. 965)," durch die Wörter
in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" durch die
Worte Bildung und Forschung" ersetzt.
8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe § 3 Abs. 2
Nr. 2 bis 4 und 6" durch die Angabe § 3 Abs. 2 Nr. 2
bis 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort Angaben"
ein Komma und die Wörter über die Gültigkeitsdauer
des Angebots" eingefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Veranstalters" die Wörter oder des Vertragsabschlusses" eingefügt und in Nummer 2 die Wörter
um eine Beratung" durch das Wort darum"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1. beginnt die Widerrufsfrist
nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen. Das Widerrufsrecht
des Teilnehmers erlischt erst gemäß § 4 Abs. 2."
10. §21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der
Werbung, Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen aufsucht, oder".
b) In Absatz 2 wird die Angabe zwanzigtausend
Deutsche Mark" durch die Angabe 10 000 Euro"
und die Angabe zweitausend Deutsche Mark"
durch die Angabe 1 000 Euro" ersetzt.
11. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.
12. § 27 wird wie folgt gefasst:
§27
Übergangsvorschrift
(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem
30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses
Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober
2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht
genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden."
(1) Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBI. l S. 2840). zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. l S. 2154),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer,
der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt
oder nachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Als Verbraucher gelten auch alle anderen
natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach
dem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
bestimmt ist."
2. In § 2 wird die Angabe § 7 Abs. 1, 2 und 4" durch die
Angabe § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro
nicht übersteigt;
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder
Barzahlungspreis 50 000 Euro übersteigt;".
4. § 6 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber
nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro übersteigt."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
nach § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Hat
ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die
Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein
Rückgaberecht nach § 361 b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eingeräumt werden.
(2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend
§ 361 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach
Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht
erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der
Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe
der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers."
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, wobei die
Wörter Absätze 1 bis 4" durch die Wörter Absätze 1 bis 3" ersetzt werden.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
»§8
Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel
(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses
Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4
keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem
Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur
Kenntnis nehmen kann.
(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von
einem Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das
Widerrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9
Abs. 2. pies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf
Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht
und kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über
das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
stehen und nicht gesondert unterschrieben werden
muss."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Verbraucher ist an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den
Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
widerrufen hat. Hierauf ist in der Belehrung nach
§ 361 a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7 Abs. 3
findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag
dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der
Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361 a
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag
ein."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis
200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem
Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen."
8. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:
§19
Übergangsvorschrift
Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis
dahin geltenden Fassung anzuwenden."
(2) Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986
(BGBI. l S. 122). zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. l S. 2154), wird
wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
»§1
Widerrufsrecht
(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
nach § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen
er
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem
Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei
oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem
Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung
oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen
in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle
des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden,
wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem
späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung
aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht
nicht, wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags
beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen
sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet
worden ist.
§2
Ende der Widerrufsfrist
Unterbleibt die Belehrung nach § 361 a Abs. 1 Satz 3
und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt
das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen
Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der
Leistung."
2. Die §§ 3 und 4 sowie § 5 Abs. 4 Satz 2 werden aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
§6
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen."
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis
dahin geltenden Fassung anzuwenden."
(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz vom 20. Dezember
1996 (BGBI. l S. 2154) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher."
b) In Absatz 2 werden die Wörter ein Veräußerer
einem Erwerber" durch die Wörter ein Unternehmer einem Verbraucher" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4, § 6 Abs. 2. §§ 7 und 9 werden
jeweils
a) das Wort Veräußerer" durch das Wort Unternehmer",
b) das Wort Erwerber" durch das Wort Verbraucher",
c) das Wort Veräußerers" durch das Wort Unternehmers" und
d) das Wort Erwerbers" durch das Wort Verbrauchers"
ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
»§5
Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
§ 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
(2) Die Belehrung nach § 361 a Abs. 1 Satz 3 und 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten
angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs
gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der
Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361 a Abs. 1 Satz 3
und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so
beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts
abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung
einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete
Prospekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in
der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen
Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt
worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361 a Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3
Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt
die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn
dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt
wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist
abweichend von § 361 a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag
der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher
dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu
erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt
ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die
Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten
des Vertrags verlangen."
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das
Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist
der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
widerrufen hat. Die Belehrung nach § 361 a Abs. 1
Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss
hierauf hinweisen. § 361 a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen
den Verbraucher ausgeschlossen."
5. § 8 wird aufgehoben.
6. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
Auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind. ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
(4) Dem § 6 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBI. l S. 1870) wird folgender Satz angefügt:
Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder
dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberührt."
Artikel 7
Umstellung von Vorschriften auf Euro
(1) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. März 1994 (BGBI. l S. 709), das zuletzt durch Artikel 6
Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBI. l S. 3180)
geändert worden ist, wird die Angabe 10 000 Deutsche
Mark" durch die Angabe 5 000 Euro" ersetzt.
(2) In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. l S. 2182, 2215)
wird die Angabe 10 000 Deutsche Mark" durch die
Angabe 5 000 Euro" ersetzt.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung
in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2182. 2221), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBI. l S. 3180) geändert worden ist. wird wie folgt
gefasst:
Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro."
(4) In § 21 a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. August 1997 (BGBI. l S. 1996) wird die Angabe 50 000
Deutsche Mark" durch die Angabe 25 000 Euro" ersetzt.
(5) In § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 2 der
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Mai 1994 (BGBI. l S. 1114). die zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. l
5. 778) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
5000 Deutsche Mark" durch die Angabe 3000 Euro"
ersetzt.
(6) In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. l S. 2182). das
zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober
1998 (BGBI. l S. 3180) geändert worden ist. werden
die Angabe 10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe
6 000 Euro" und die Worte in Deutsche Mark" durch die
Worte in Euro" ersetzt.
(7) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III.
Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBI. l S. 1642), wird wie
folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 5 000 Deutsche
Mark" durch die Angabe 3 000 Euro" ersetzt.
2. In § 19 wird die Angabe fünfundzwanzig Deutsche
Mark" durch die Angabe 15 Euro" ersetzt.
3. In § 20 wird die Angabe fünfhundert Deutsche Mark"
durch die Angabe 3 000 Euro" ersetzt.
(8) In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBI. l S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe
eintausendfünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe 750 Euro" ersetzt.
(9) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBI. l S. 2600)
geändert worden ist, wird die Angabe eintausendzweihundert Deutsche Mark" durch die Angabe 600 Euro"
ersetzt.
(10) § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom
25. Juni 1998 (BGBI. l S. 1580) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Angabe fünfunddreißig
Deutsche Mark" durch die Angabe 18 Euro", die
Angabe fünfundvierzig Deutsche Mark" durch die
Angabe 23 Euro" und die Angabe sechzig Deutsche
Mark" durch die Angabe 31 Euro" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Datum 30. Juni 2000" durch das
Datum 30. Juni 2001" ersetzt.
J3) Der Vorschrift werden folgende Sätze angefügt:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in
Satz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verlängern.
Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
(11) Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBI. l S. 1745, 1747),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBI. l S. 1184), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2
Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro
nicht übersteigen."
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann
mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden."
(12) In § 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der
Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird die Angabe 2 000 Deutsche
Mark" durch die Angabe 1 000 Euro" ersetzt.
(13) § 1 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBI. l S. 1933), die durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. l
S. 2968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 20 000 Deutsche
Mark" durch die Angabe 10 000 Euro" ersetzt.
2. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 20 000 Deutsche
Mark" durch die Angabe 10 000 Euro" und die Angabe 10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe
5 000 Euro" ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 10 000 Deutsche
Mark" durch die Angabe 5 000 Euro" ersetzt.
(14) § 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen
vom 29. März 1976 (BGBI. l S. 881. 1977 l S. 288), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1989
(BGBI. l S. 1082) geändert worden ist. wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 wird jeweils die Angabe 10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe 5 000 Euro" ersetzt.
2. In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Angaben 20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe
10 000 Euro" ersetzt.
(15) In § 36 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14 § 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. l S. 2942) geändert worden ist. wird die Angabe
einhundert Deutschen Mark" durch die Angabe 50 Euro"
ersetzt.
(16) § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der
Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom
5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBI. l S. 2872) wird wie folgt gefasst:
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die
Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens
beträgt je 13 Euro."
Artikel 8
Änderung anderer Vorschriften
(1) § 64 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 368-1. veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000
(BGBI. l S. 182) geändert worden ist. wird wie folgt gefasst:
§64
Verfahren nach dem
Umstellungsergänzungsgesetz
Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen
Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. Die Gebühr
wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung angestrebt wird, berechnet."
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil Kl, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBI. l S. 330).
wird wie folgt geändert:
1. § 414 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 449 Abs. 1 Satz 1. § 451 a Abs. 2, § 451 b Abs. 2
und 3. § 451 g Satz 1, § 451 h Abs. 1, § 455 Abs. 3, § 466
Abs. 1, § 468 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4. § 472 Abs. 1
Satz 2 und § 475h wird jeweils die Angabe (§ 414
Abs. 4)" gestrichen.
Artikel 9
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 402-4. veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. l S. 2911).
2. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. l S. 2847) geändert worden ist,
3. Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des deutschbritischen Abkommens über den Rechtsverkehr in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
4. Artikel 7 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in
Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5. § 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch
griechischen Abkommens über die gegenseitige
Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen
und des Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
6. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom
19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz
und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBI. l S. 333, 1970 l
S. 307), das zuletzt durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBI. l S. 3224) geändert
worden ist,
7. § 1031 Abs. 5 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000
(BGBI. l S. 330) geändert worden ist.
Artikel 10
Neufassung geänderter Gesetze
Das Bundesministerium der Justiz kann den vom 30. Juni
2000 an geltenden Wortlaut des AGB-Gesetzes und
des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes sowie den vom 1. Oktober 2000 an geltenden Wortlaut des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Bundesministerium für Bildung und Forschung den vom 30. Juni
2000 an geltenden Wortlaut des Fernunterrichtsschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 Abs. 9 und 16 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 12
Inkrafttreten
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 15, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b
sowie Artikel 7 Abs. 3,6.10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 2 und Abs. 15
und 16 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 6 Abs. 1
und 2 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 30. Juni 2000 in Kraft.